Verhalten bei Alarm
Bei Alarm werden die betreffenden Bereiche durch Signalanlagen oder Werkschutz gesperrt. Den Anweisungen des Betreibers und der Sicherheitskräfte ist Folge zu leisten.
Grundsätzlich sollten folgende Handlungsabläufe beachtet werden:
Bei Wahrnehmung eines Gasgeruchs oder einer havarieartigen Situation sofortige Alarmierung der Werkfeuerwehr über Rufnummer 112 oder mit Handy 03461 43-4333.
Bei Wahrnehmung des Sirenensignals:
- Alle Arbeiten sofort beenden, Motor des Kraftfahrzeugs abstellen.
- Verlassen des Bereiches quer zur Windrichtung. (Windsäcke beachten!)
- Fluchtfilter verwenden.
- Sammelplatz aufsuchen.
- Anlieger: Fenster, Türen, Tore schließen.
- Weisungen der Feuerwehr und des Werkschutzes unbedingt Folge leisten.
- Einsatzkräfte nicht behindern.
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Auf dem Chemiestandort Leuna besteht grundsätzlich Rauchverbot. Das Rauchen ist nur in dafür gekennzeichneten Räumen bzw. festgelegten Bereichen gestattet. |
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Es besteht generelles Drogen- und Alkoholverbot sowie ein Einfuhrverbot für Drogen und Alkohol. |
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Es besteht generell die Pflicht zum Tragen des Schutzhelmes - mit Ausnahme der Eingangs- und Verwaltungsbereiche. |
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Für die Aufnahme von Arbeiten jeglicher Art ist eine Genehmigung erforderlich. |
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Das Fotografieren/Filmen bedarf einer besonderen Genehmigung. |
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Das Parken unter Rohrbrücken und auf Werkstraßen sowie in Gefahrenbereichen, z. B. auf Erdschiebern von Hydranten und anderen Löscheinrichtungen ist verboten. |
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Schienenfahrzeuge haben Vorfahrt. |
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Fahr- und Parkberechtigungen sind bei der Ein- und Ausfahrt unaufgefordert vorzuweisen und während des Aufenthaltes sichtbar im Kraftfahrzeug mitzuführen. |
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Vor dem Betreten eines Betriebes hat sich der Besucher in allen Fällen bei der zuständigen Führungskraft zu melden. |
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Das Bedienen von Fahrzeugen, Maschinen und Apparaturen ohne entsprechende Erlaubnis ist streng verboten. |
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Die Mitnahme von Kindern und Tieren ist untersagt. |
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Personen- oder Sachschäden, die durch Einflüsse auf dem Gelände des Chemiestandortes Leuna verursacht wurden, sind sofort dem Werkschutz zu melden. |
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Den Weisungen der mit Ordnungs- und Sicherungsaufgaben beauftragten Personen ist Folge zu leisten. Auf Verlangen sind zweckdienliche Auskünfte zu geben. |