Zum Hauptinhalt springen

Dezemberhilfe EWSG

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten Sie hiermit entsprechend den gesetzlichen Vorgaben über die Regelungen des Gesetzes über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz - EWSG) - kurz "Dezemberhilfe" informieren.

Bitte achten Sie im Folgenden auf die Trennung der Energieträger Gas und Wärme, für die jeweils unterschiedliche Regelungen gelten.

Pflichtinformation Dezember-Soforthilfe Gas (gemäß § 2 Abs. 4 EWSG Gas)

Zur Entlastung der Energiekunden von den derzeit sehr hohen Kosten hat die Bundesregierung Entlastungen u.a. für kleinere Gewerbekunden entwickelt:

Gaskunden erhalten für den Monat Dezember 2022 spätestens im Januar 2023 eine staatliche Soforthilfe, die sich an den monatlichen Rechnungsbeträgen bzw. Abschlägen orientiert. Die Höhe der Soforthilfe berücksichtigt mögliche Gaspreissteigerungen zum Jahresende und entspricht einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember 2022 gültigen Gaspreis.

Die Umsetzung der Soforthilfe erfolgt automatisch über eine Erstattung des gesetzlich festgelegten Betrages mit der Abrechnung im Januar.

Bei allen Kunden die monatlich abgerechnet werden und die keine Abschläge zahlen, erfolgt die Erstattung mit der nächsten Rechnung.

Pflichtinformation zur Dezember-Soforthilfe Wärme (gemäß § 4 Abs. 4 EWSG Wärme)

Die aktuelle Energiepreiskrise führt zu enormen finanziellen Belastungen, die die Bundesregierung über finanzielle Entlastungen abmildern möchte.

Um kleinere Gewerbekunden kurzfristig zu entlasten, hat die Bundesregierung die Möglichkeit geschaffen, für den Monat Dezember 2022 eine staatliche Soforthilfe auszuzahlen, die sich an dem monatlichen Abschlag für Wärmelieferungen orientiert. Der Entlastungsbetrag ermittelt sich aus der Summe der Abschlagszahlungen, die der Kunde für seinen Wärmebezug im letzten Abrechnungszeitraum zu zahlen verpflichtet war, geteilt durch die Anzahl der auf diesen Abrechnungszeitraum entfallenden Monate.

Wenn Sie Mieter sind, werden Sie zwar entlastet, jedoch nicht direkt von uns als Wärmeversorger, sondern von unserem Servicebereich Immobilienwirtschaft über die nächste Heizkostenabrechnung.


Damit wir die Entlastung erfolgreich umsetzen können, sind wir laut Gesetz verpflichtet, Daten unserer Kunden an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie an deren Beauftragte PricewaterhouseCoopers GmbH, an unsere Hausbank Commerzbank AG, an die Kreditanstalt für Wiederaufbau und die Bundesnetzagentur weiterzugeben.

Folgende Kunden-Daten müssen wir weitergeben:

  • E-Mail-Adresse oder Telefonnummer
  • Postanschrift
  • Abschlagszahlung für September
  • Liefermenge des Jahres 2021 oder des letzten Abrechnungszeitraums

Wir bedanken uns für Ihre Beteiligung an diesem doch recht komplexen Vorgang.