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Vertragliche Grundlagen

Netznutzungs-/Lieferantenrahmenvertrag

Im Netznutzungsvertrag werden die Bereitstellung und Nutzung unseres Verteilernetzes einschließlich aller vorgelagerten Netzebenen zur Entnahme elektrischer Energie geregelt. 

Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur (BNetzA) hat mit Beschluss vom 20.12.2017, Az.: BK6-17-168, einen Netznutzungs- bzw. Lieferantenrahmenvertrag Strom nebst Anlagen (BNetzA-Mustervertrag) für die Netznutzung zur Entnahme von Elektrizität festgelegt, den die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen verpflichtend ab dem 01.04.2018 anzubieten haben. 

Für den Netzzugang ab 01.04.2018 steht der links veröffentlichte Netznutzungsvertrag nebst Anlagen zur Verfügung, der dem BNetzA-Mustervertrag in seiner Fassung gemäß Beschluss vom 20.12.2017 entspricht. 

Bilanzkreisverantwortliche können mit uns gemäß der MaBis-Festlegung eine Zuordnungsvereinbarung abschließen und Lieferanten ermächtigen, ihre Bilanzkreise zu nutzen. Die Zuordnungsvereinbarung können Sie bei uns unter vnb-strom@infraleuna.de  erfragen.

 

Messstellenbetreiberrahmenvertrag

Der Messstellenbetreiberrahmenvertrag regelt die Beziehung zwischen der InfraLeuna als Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes und dem Messstellenbetreiber.

Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur hat am 23. August 2017 den Standardvertrag im Messwesen an die Erfordernisse des Digitalisierungsgesetzes angepasst. Die Regelungen werden zum 01. Oktober 2017 wirksam.

Für den Messstellenbetrieb ab 01.Oktober 2017 steht der links veröffentlichte Messstellenbetreiberrahmenvertrag zur Verfügung, der dem BNetzA-Mustervertrag in seiner Fassung gemäß Beschluss BK6-17-042 vom 23.08.2017 entspricht.